Minijob: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung einmalig widerrufbar
Ab 1. Juli 2026 Rückkehr in Versicherungspflicht möglich.
Bislang galt: Wer sich von der Versicherungspflicht befreien ließ, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ändert sich dies ab 1. Juli 2026. Minijobberinnen und Minijobber können dann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Das bedeutet, dass derzeit, neben dem Arbeitgeberanteil, ein eigener Beitrag in Höhe von 3,6 Prozent zu zahlen ist.
Durch die Rentenversicherungspflicht erwirbt man Pflichtbeitragszeiten, die für die Erfüllung der Wartezeiten für verschiedene Altersrenten und für Leistungen zur Rehabilitation sowie für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung notwendig sind. Auch die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung, wie die „Riester-Rente“, werden erfüllt. Zudem wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt und die Beitragszeiten zählen für einen möglichen Grundrentenzuschlag.
Wichtig: Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist danach nicht mehr möglich.
Mehr Informationen bietet die Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“, die auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zum kostenfreien Herunterladen bereitsteht.
Joseph Jevtic
Versichertenberater der
Deutschen Rentenversicherung Nordbayern